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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.1985 - 9 B 1232/85   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.1985 - 9 B 1232/85 (https://dejure.org/1985,19905)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.10.1985 - 9 B 1232/85 (https://dejure.org/1985,19905)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Oktober 1985 - 9 B 1232/85 (https://dejure.org/1985,19905)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.12.1986 - 3 A 192/86

    Molkerei; Landwirtschaftlicher Betrieb; Bescheinigung; Ausstellung;

    Als behördliche Regelung mit Außenwirkung sind die nach § 9 Abs. 2 MGVO zu erteilenden Bescheinigungen Verwaltungsakte und können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten werden (BFH, Beschl. v. 26.3. 1985, aaO, OVG Münster, Beschl. v. 4.10.1985 - 9 B 1232/85 -, AgrarR 1986, 27; OVG Koblenz, Beschl. v. 8.11.1985 - 8 B 31/85 -, RdL 1986, 24; Beschl. d. Sen. v. 6.6.1986 - 3 OVG B 85/86 -, SchlHA 1986, 167).

    Die Ausführungen des Klägers, insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 4.10.1985, aaO) und das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Schenke geben dem Senat zur einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

    Der Senat teilt die vom Oberverwaltungsgericht Münster u.a. im Beschluß vom 4.10.1985, aaO und vom 11.7.1986 - 9 B 147/86 - vertretene Rechtsansicht nicht.

    Die dieser agrarpolitischen Zielsetzung entsprechende Grenzziehung für besondere Referenzmengen bei nicht geförderten landwirtschaftlichen Betrieben, die jedenfalls keinen höheren Vertrauensschutz genießen als aufgrund eines förmlichen Verfahrens öffentlich geförderte landwirtschaftliche Betriebe, kann nicht - wie das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 4.10.1985, aaO) meint und worauf sich auch der Kläger beruft - damit rechtlich in Frage gestellt werden, daß § 6 Abs. 6 Satz 1 MGVO eine "abwehrende Härteklausel" enthalten müsse, um existenzbedrohende Folgen zu vermeiden.

    Der Senat hat die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Milch-Garantiemengen-Verordnung und insbesondere § 6 Abs. 6 Satz 1 MGVO gegen das nationale Verfassungsrecht verstößt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und ihr u.a. auch wegen der gegenteiligen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 4.10.1985, aaO) grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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